Think Tank · Lange Linien · Teil I von V

Souveränität ohne Kapital ist Bürokratie

Strategischer Eingang: Der europäische Gesetzgeber hat ein dichtes Netz digitaler Regulierung errichtet — ohne die Kapitalarchitektur, die diese Regulierung adressieren könnte. Und das Kapital, das vorhanden ist, hat eine eigene Justizarchitektur gebaut. Mistral und Próspera als zwei Hälften desselben Bildes.


Im September 2025 hat Mistral AI eine Series-C-Runde über 1,7 Milliarden Euro abgeschlossen. Das Pariser Unternehmen, das als europäische Antwort auf OpenAI gilt, wurde dabei mit 11,7 Milliarden Euro bewertet. Lead-Investor war ASML – der niederländische Lithografie-Spezialist, ohne dessen Maschinen weltweit kein moderner Halbleiter gefertigt wird.

Auf den ersten Blick: ein europäischer Erfolg. Französische Gründer, niederländisches Kapital, eine Gegenfinanzierung zur US-Dominanz. Beim zweiten Blick: ein Industrieunternehmen, das in seiner Bilanz keinen Wagniskapitalauftrag hat, springt ein, weil sonst niemand eine Runde dieser Größe in Europa leiten kann. ASML ist nicht Sequoia. ASML hat keine LP-Struktur, kein Mandat für Wachstumsfinanzierung, keine Erfahrung im VC-Geschäft. Dass die größte europäische KI-Firma von einem Lithografie-Hersteller gestützt werden muss, ist kein Triumph. Es ist ein Notausgang.

Daneben in der Investorenliste: Andreessen Horowitz, General Catalyst, DST Global, Lightspeed, Nvidia, MGX aus Abu Dhabi. Mistral hat sich vor dem ASML-Einstieg von einer amerikanisch-arabischen Investorenstruktur tragen lassen müssen. Und Mistral ist der Best Case.

Die regulatorische Architektur funktioniert nur, wenn es Adressaten gibt

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren ein dichtes Netz digitaler Regulierung errichtet: AI Act, DORA, Data Act, NIS2, DMA, DSA. Diese Verordnungen setzen ein Schutzgut voraus, das sie selbst nicht herstellen können. Sie regulieren europäische Anbieter, weil sie davon ausgehen, dass es welche gibt. Sie definieren digitale Souveränität als Rechtsbegriff, ohne die ökonomische Bedingung mitzuliefern.

Der AI Act stellt Anforderungen an General Purpose AI Models, an Hochrisiko-Systeme, an Foundation Models. DORA verlangt von Finanzinstituten Konzentrationsrisikoanalysen für IKT-Drittdienstleister. Beide Regelwerke leben von der Annahme, dass die regulierten Firmen in einem Marktumfeld operieren, in dem überhaupt eine Wahl zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern besteht. Diese Wahl wird gerade strukturell ausgeschlossen.

Branko Milanovic hat den breiteren Hintergrund dieser Entwicklung in The Great Global Transformation von 2025 als Übergang vom global neoliberalism zum national market liberalism beschrieben. Was die Wahlbewegungen seit 2016 — Brexit, Trump, Le Pen, später Meloni — politisch artikulierten, war keine Wendung gegen den Marktliberalismus, sondern gegen seine internationale Schicht. Freier Markt, Profitprinzip, starke Eigentumsrechte und Privatisierung bleiben innerstaatlich erhalten; abgewickelt werden die internationalen Komponenten — freie Arbeitsmobilität, niedrige Zölle, multilaterale Regulierung, die aspirationale globale Gleichheit aller Individuen. Die Europäische Union steht in dieser Konstellation an einer eigentümlichen Stelle: Sie ist die letzte große Wirtschaftszone, die die internationale Schicht regulatorisch weiterführt, während die USA und mehrere ihrer eigenen Mitgliedstaaten sie politisch zurückbauen. Was in Brüssel als digitale Souveränität konzipiert ist, erscheint im neuen Klima nicht mehr als Standardmodell, sondern als regulatorische Anomalie — und wird politisch genau so behandelt.

Wo das Geld nicht ist

Europäisches institutionelles Kapital – Pensionsfonds, Versicherungen, Stiftungen – fließt kaum in Wachstumsfinanzierung. Das ist kein Versäumnis einzelner Akteure, sondern eine regulatorisch gemachte Schwerkraft. Solvency II behandelt Eigenkapitalbeteiligungen unter der Standardformel mit Kapitalanforderungen, die Wagnisinvestments ökonomisch unattraktiv machen. IORP II tut für Pensionseinrichtungen Vergleichbares. Das Ergebnis: Die Bilanzen, in denen das langfristige europäische Kapital liegt, dürfen es kaum produktiv einsetzen.

In den Vereinigten Staaten fließen Pensionsgelder seit den späten 1970er-Jahren – seit dem berühmten Update der prudent man rule 1979 – in Venture Capital. Calpers, Yale Endowment, Harvard Management Company, MIT Investment Management gehören zu den Architekten der Silicon-Valley-Finanzierungsgeschichte. In Europa würde eine vergleichbare Allokation aktuell aufsichtsrechtlich kaum überstehen.

Hinzu kommt die Fragmentierung des Kapitalmarkts. Die Kapitalmarktunion ist seit 2015 erklärtes Ziel und seit zehn Jahren ein politisches Versprechen ohne Lieferung. Es gibt keinen paneuropäischen Listing-Standort, der mit Nasdaq konkurriert. Wer in Europa skaliert, geht für den Börsengang nach New York – und ist damit für die Zwecke regulatorischer Souveränität verloren, weil Governance, Investorenstruktur und strategische Kontrolle den Atlantik überqueren.

Regulierte Abwanderung

Die Folge ist ein Muster, das sich in den letzten 15 Jahren wiederholt hat. DeepMind 2014 an Google. Skype – schon 2011 – an Microsoft. ARM 2016 an SoftBank. Spotify-Listing in New York. Klarna an die NYSE. Und im KI-Sektor läuft das gleiche Drehbuch in Echtzeit.

Diese Unternehmen wurden in Europa gegründet. Sie wurden europäisch reguliert. Sie wurden außerhalb Europas finanziert – und damit am Ende strategisch außerhalb Europas kontrolliert. Die Regulierung trifft Firmen, deren Substanz längst woanders entschieden wird. Das Schutzregime adressiert ein Schutzgut, das im Moment seiner Skalierung das Hoheitsgebiet verlässt.

Das ist die eigentliche Pointe: Der AI Act schützt nicht, was er zu schützen vorgibt. Er reguliert die Gründungsphase, während die strategische Phase außerhalb seines Zugriffs stattfindet. Eine europäisch gegründete und reguliert wachsende KI-Firma, die in Series D von amerikanischem Kapital geführt wird, ist juristisch europäisch und faktisch nicht mehr.

Was das für Gründer bedeutet

Wer heute in Europa ein technologieintensives Unternehmen gründet, hat keine Wahlfreiheit, sondern eine Reihenfolge: regional in Seed und Series A (Lakestar, HV, Atomico, Index Europa), transatlantisch ab Series B, amerikanisch dominiert ab Series C. Diese Reihenfolge ist keine Marktentscheidung, sondern eine Kapitalmangel-Konsequenz.

Die Folge ist nicht trivial. Wer von Tiger Global oder Andreessen Horowitz finanziert wird, übernimmt deren Term Sheets, deren Governance-Erwartungen, deren Exit-Logik. Das ist nicht moralisch zu beklagen – Investoren tun, was Investoren tun. Aber es bedeutet, dass die Frage, wo das Unternehmen in fünf Jahren beheimatet ist, bereits in der zweiten Finanzierungsrunde mitentschieden wird, ohne dass irgendjemand diese Entscheidung explizit trifft.

Gründer sollten das wissen. Es ergibt keinen Sinn, sich in einer regulatorischen Souveränitätsdebatte für Europa zu engagieren und gleichzeitig blind in die Kapitalstruktur zu gehen, die diese Souveränität strukturell unmöglich macht. Die juristische Sorgfalt bei der Verhandlung von Term Sheets – Liquidation Preferences, Drag-Along-Klauseln, Domizilverlagerungsoptionen, Investorenrechte bei Folgerunden – ist Souveränitätspolitik im Kleinen, oft ohne dass es so genannt wird.

Was das für Kapital bedeutet

Hier liegt die unterbesetzte Frage. Europäisches Großvermögen – Industrieerbe, klassische Familienunternehmen, neuere Tech-Erstvermögen – verfügt über Mittel, die rechnerisch ausreichen würden, eine europäische Wachstumskapital-Schicht aufzubauen. Was fehlt, ist nicht Geld, sondern Architektur.

Stiftungsmäzenatentum ist ehrenwert, aber strukturell folgenlos. Eine Stiftung, die einen Lehrstuhl finanziert oder ein Konzerthaus saniert, hilft der europäischen Tech-Souveränität nicht. Familienoffices, die in Immobilien und festverzinsliche Werte gehen, helfen ihr nicht. Auch der Verkauf des eigenen Familienunternehmens an einen US-Strategen, dessen Erlös in einer Schweizer Privatbank in defensiven Mandaten geparkt wird, ist eine Allokationsentscheidung, die – aufsummiert über tausend ähnliche Fälle – Europas strategische Position aushöhlt.

Die Verantwortung, die mit europäischem Kapital einhergeht, ist nicht nur philanthropisch. Sie ist allokativ. Wer heute Vermögen verwaltet, das in Europa entstanden ist, trifft mit jeder Anlageentscheidung zugleich eine geopolitische. Das klingt unbequem und ist es. Aber es folgt aus der Struktur des Problems, nicht aus moralischer Aufladung.

Es gibt eine kleine Zahl von Akteuren, die diese Logik verstanden haben: Xavier Niel mit Kima und Station F, Daniel Ek mit Prima Materia, die Wallenberg-Familie über Investor AB, Klaus Hommels mit Lakestar. Es sind weniger als zwanzig Personen auf einem Kontinent. Das ist keine Klasse, das ist eine Anekdote.

Die politische Konsequenz

Damit ist die Verantwortung nicht privatisiert. Die strukturellen Hebel liegen beim Gesetzgeber. Eine Reform der Solvency-II-Eigenkapitalanforderungen für europäische Wachstumsbeteiligungen, eine substanzielle Erweiterung von ELTIF, eine paneuropäische Listing-Infrastruktur, ein echtes europäisches Investment-Screening-Pendant zum amerikanischen CFIUS, eine steuerliche Reform von Mitarbeiterbeteiligungen – all das sind Instrumente, die in Brüssel und Berlin entschieden werden, nicht in Paris-Saint-Honoré oder Grünwald.

Aber politische Bewegung folgt ökonomischer. Solange es keine Koalition aus Gründern, Investoren und Vermögenseigentümern gibt, die diese Reformen einfordert, wird der Status quo gehalten. Der Status quo ist: Europa reguliert mit hoher juristischer Präzision Unternehmen, die es ökonomisch verliert.

Zur Zwischenpointe

Warum das wichtig ist — Solange in Europa keine Wachstumskapital-Schicht existiert, verliert jede regulatorische Souveränitätsarchitektur die Adressaten, die sie schützen will. Die Frage ist nicht, ob die Regulierung präzise ist — sie ist es —, sondern ob sie ökonomisch eingebettet ist. Wer Term Sheets verhandelt, Anlageentscheidungen trifft oder Solvency-II-Reformen blockiert, entscheidet darüber mit.

Mistral hat ASML bekommen. Das war Glück. Das nächste Mistral wird nicht zwingend ASML bekommen. Es wird – wie die meisten – in eine US-geführte Series C gehen, weil es der einzige verfügbare Weg ist, und damit die regulatorische Souveränitätsarchitektur, die Brüssel über sieben Jahre aufgebaut hat, am Punkt ihrer eigentlichen Wirksamkeit unterlaufen.

Souveränität ohne Kapital ist Bürokratie. Sie hat Aktenzeichen, aber keinen Adressaten.

Zweite Hälfte · Die Gegenkonstruktion

Bis hierhin ist eine europäische Innenansicht beschrieben. Sie zeigt, was Europa nicht aufgebaut hat. Sie zeigt nicht, was an Stelle dessen von der anderen Seite errichtet worden ist. Diese zweite Hälfte ist analytisch unentbehrlich. Sie korrigiert die europäische Lesart, die das Problem als reines Versäumnis behandelt — und sie erschließt einen Mechanismus, ohne den die in den nächsten zehn Jahren bevorstehenden Konflikte nicht zu verstehen sind.

Das Lehrstück der Gegenseite

Im Februar 2025 hat ein Schiedsgericht in Washington entschieden, dass die Republik Honduras eine Klage über 10,7 Milliarden US-Dollar nicht durch einen Antrag auf Verfahrensende abwehren kann. Die Klägerin ist eine US-amerikanische Gesellschaft. Sie heißt Honduras Próspera Inc., hat ihren Sitz auf der honduranischen Insel Roatán, wurde 2017 unter einem Präsidenten zugelassen, der inzwischen in einem amerikanischen Bundesgericht wegen Drogenhandels zu fünfundvierzig Jahren Haft verurteilt und im Dezember 2025 von Donald Trump begnadigt worden ist. Die Klagesumme entspricht etwa einem Drittel des honduranischen Bruttoinlandsprodukts.

Die honduranische Nationalversammlung hatte 2022 mit 128 zu 0 Stimmen das Gesetz aufgehoben, auf dem Próspera juristisch ruhte. Das honduranische Verfassungsgericht hat 2024 die zugrundeliegende Konstruktion – die Zonas de Empleo y Desarrollo Económico, kurz ZEDE – für verfassungswidrig erklärt, mit rückwirkender Geltung. Achtzig führende Ökonomen weltweit haben die Aufhebung als demokratische Grundsatzentscheidung gewürdigt. Die honduranische Präsidentin Xiomara Castro hat das ZEDE-Land bei der UN-Generalversammlung als mit dem Blut indigener Völker getränkt bezeichnet. Honduras hat sich im Mai 2024 aus der ICSID-Konvention zurückgezogen, bleibt aber an die bereits anhängigen Verfahren gebunden.

All das hat das Verfahren nicht beendet. Es läuft weiter, weil es nach Schiedsrecht weiterlaufen kann, unabhängig davon, was das Parlament, das Verfassungsgericht oder die Wählerschaft des betroffenen Staates beschlossen haben. Drei private Anwälte in Washington werden zwischen der Forderung und dem Land entscheiden. Hinter der Klägerin steht eine Investorengruppe, die sich liest wie ein Verzeichnis der libertären Tech-Klasse: Peter Thiel, Marc Andreessen, Sam Altman, Balaji Srinivasan, Coinbase Ventures, Patri Friedmans Pronomos Capital.

Was Mistral für Europa ist, ist Próspera für die Tech-Bro-Klasse: das Lehrstück. Aber die beiden Lehrstücke zeigen entgegengesetzte Operationen. Mistral demonstriert eine europäische Lücke. Próspera demonstriert eine außereuropäische Konstruktion, die genau diese Art Lücke ausnutzt — gegen jeden Staat, der die Konstruktion nachträglich korrigieren will.

Diese Konstruktion lässt sich in einer älteren Analyse lokalisieren. Hobson, Lenin und Luxemburg haben um 1914 eine Kette beschrieben, die strukturell wiederkehrt: nationale Vermögenskonzentration → Überschuss investierbaren Kapitals → Anlage in fremden Hoheitsgebieten → Notwendigkeit der politisch-juristischen Absicherung dieser Anlagen → Konflikt mit dem souveränen Recht der Empfängerländer. Branko Milanovic argumentiert in The Great Global Transformation von 2025, dass dieselbe logische Kette die US-China-Konfrontation der 2020er-Jahre strukturiert, mit innenpolitischem Unmut über die Aushöhlung der Mittelschicht als zusätzlichem Treiber. Próspera ist die juristisch-architektonische Verfeinerung dieser Logik: nicht territorial, nicht militärisch, aber strukturell auf demselben Mechanismus aufgebaut. Was um 1914 die imperiale Kanonenbootdiplomatie war, ist heute das ICSID-Verfahren.

Was ICSID ist

Das International Centre for Settlement of Investment Disputes wurde 1966 als Tochterorganisation der Weltbank gegründet. Sein Sitz liegt in Washington. Heute haben über 170 Staaten die zugrundeliegende Konvention ratifiziert. Die Architektur war als Antwort auf die postkolonialen Verstaatlichungen der 1950er- und 1960er-Jahre gedacht: Wenn ein neu unabhängiger Staat ein ausländisches Unternehmen verstaatlichte, sollte die Heimatregierung des Unternehmens nicht mehr militärisch oder diplomatisch eingreifen müssen; die Streitigkeit sollte vor einem neutralen internationalen Forum entschieden werden. Der Begriff der Depolitisierung war zentral.

Die ursprüngliche Idee war nicht unvernünftig. Das Problem ist die institutionelle Form, in die sie gegossen wurde.

ICSID hat keine Richter. Jeder Fall wird von einem eigens für diesen Fall zusammengesetzten Tribunal aus drei Personen entschieden. Eine wird vom Investor benannt, eine vom beklagten Staat, die vorsitzende Person wird gemeinsam ernannt oder, wenn die Parteien sich nicht einigen, vom Generalsekretär des ICSID bestimmt. Diese drei Personen sind keine Richter im klassischen Sinn. Sie sind private, gewinnorientierte Anwälte, pro Fall bezahlt, ohne Amtszeit, ohne festen Sitz, ohne institutionelle Verpflichtung jenseits des jeweiligen Verfahrens. Sie sind oft zugleich oder abwechselnd Anwälte derselben Konzerne, die solche Klagen anstrengen.

Die Entscheidungen dieser Tribunale sind nach Artikel 53 der ICSID-Konvention für die Vertragsstaaten bindend. Eine Berufung im Sinne nationaler Gerichtsbarkeit gibt es nicht. Die Annullationsgründe nach Artikel 52 sind eng: irreguläre Konstitution des Tribunals, Korruption, schwerer Verstoß gegen ein grundlegendes Verfahrensprinzip, fehlende Begründung der Entscheidung, offensichtlicher Befugnisüberschritt. Materielle Rechtsfehler werden ausdrücklich nicht überprüft. Wenn das Tribunal entscheidet, dass Honduras zahlen muss, ist das praktisch endgültig, auch wenn die rechtliche Argumentation in den Augen jeder nationalen Berufungsinstanz fehlerhaft wäre.

Die geltend gemachten Schäden umfassen nicht nur eingesetztes Kapital, sondern auch erwartete künftige Gewinne. Die Höchstsumme, die je verhängt wurde, betrug fünfzig Milliarden Dollar – gegen Russland, zugunsten der ehemaligen Mehrheitseigentümer des Energiekonzerns Yukos. Die Hauptbegünstigten des Systems insgesamt: zu rund 94 Prozent Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens einer Milliarde Dollar oder Privatpersonen mit einem Vermögen von mindestens hundert Millionen.

Die fünfzehn

Es gibt rechnerisch Hunderte qualifizierter Anwälte weltweit, die als ICSID-Schiedsrichter ernannt werden könnten. In der Praxis wird die Rolle von einer extrem kleinen Gruppe ausgeübt. Nach einer vielzitierten Studie des Corporate Europe Observatory und des Transnational Institute aus 2012 (rezipiert im Briefing des Europäischen Parlaments 2014) fungierten fünfzehn Anwälte in 55 Prozent aller registrierten ISDS-Verfahren als Schiedsrichter und in 75 Prozent aller großen Fälle mit Streitwerten über vier Milliarden Dollar. Die Daten betreffen den Stand bis etwa 2011; die Konzentrationslogik wirkt fort.

Diese fünfzehn kommen aus einer Handvoll Kanzleien in New York, Washington, London, Paris, Madrid, Genf und Stockholm. Sie kennen sich persönlich. Sie sprechen auf denselben Konferenzen. Sie publizieren in denselben Fachzeitschriften – ICSID Review, Journal of International Arbitration, Arbitration International. Sie sitzen in denselben Beiräten. Beobachter, die diese Welt empirisch untersucht haben – die Rechtsanthropologen Yves Dezalay und Bryant Garth in den 1990er-Jahren, später Stephan Schill am Max-Planck-Institut, Brigitte Stern in eigenen Reflexionen –, beschreiben sie als klein, geheim, klubartig, als inneren Kreis, als geschlossene homogene Gruppe.

Sie sind nicht einfach Praktiker einer Spezialdisziplin. Sie sind eine globale Justiz, die in einen mittelgroßen Konferenzsaal passt. Wer ihnen begegnen will, geht zur ICSID-Jahrestagung in Washington oder zur ICCA-Konferenz. Dort sind sie alle, sie kennen einander, und das Catering ist ausgezeichnet.

Die Konzentration ist nicht zufällig. Sie ist der ökonomischen Logik des Systems eingeschrieben. Ein Staat, der eine vom Investor benannte Person ablehnt, riskiert, dass die Ersatzbenennung den eigenen Interessen noch weniger entspricht. Ein Investor, der eine vom Staat benannte Person ablehnt, riskiert dasselbe. Beide Seiten wählen lieber das Bekannte, weil das Bekannte berechenbar ist. Die Bekannten sind die fünfzehn. Sie werden gewählt, weil sie schon gewählt wurden. Reputation reproduziert sich selbst.

Die Karrierelogik

Eine Person, die als ICSID-Schiedsrichter tätig ist, ist in der Regel nicht ausschließlich Schiedsrichter. Sie ist zugleich Praktiker – Partner einer großen Wirtschaftskanzlei, die Investoren in vergleichbaren Verfahren vertritt. Sie ist Akademiker – Lehrstuhlinhaber oder visiting fellow, mit Publikationen, die die Doktrin gestalten, in deren Rahmen sie später als Schiedsrichter entscheidet. Sie ist Berater – Mitglied von Beiräten internationaler Organisationen, Gutachterin für Verträge, gelegentliche Stellungnahme in der internationalen Wirtschaftspresse. Es kommt vor, dass in einem Verfahren bis zu vier Personen aus den genannten fünfzehn beteiligt sind: drei als Tribunal, eine als Anwältin einer der Parteien.

Das ist nicht im engen Sinn ein Interessenkonflikt. Es ist eine strukturelle Karrierelogik. Wer in der Welt der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit aufsteigen will, muss in mehreren Rollen sichtbar werden. Wer sichtbar werden will, muss in Veröffentlichungen, auf Konferenzen und in seinen Entscheidungen jene Doktrinen reproduzieren, die das System tragen. Wer entscheidet, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme eine indirekte Enteignung darstellt oder den fair and equitable treatment standard verletzt, vergrößert das System. Wer entscheidet, dass die Maßnahme zulässige Regulierung im öffentlichen Interesse war, verkleinert es.

Stephan Schill hat das nüchtern formuliert: Eine wirtschaftsfreundliche Grundhaltung kann als strategische Wahl einer ambitionierten Investitionsanwältin interpretiert werden, die ein lukratives Auskommen anstrebt. Brigitte Stern, selbst eine der prominenten Schiedsrichterinnen des Felds, hat sinngemäß ausgesprochen, dass Schiedsrichter Entscheidungen treffen müssen, die naturgemäß von ihrer politischen Position informiert seien. Die politische Position ist hier nicht zufällig. Sie ist die Position einer Klasse, deren professionelle Existenz davon abhängt, dass das System läuft und dass Investoren Anreize haben, neue Verfahren einzubringen.

Eine Person, die immer wieder gegen Investoren entscheidet, wird weniger oft als Schiedsrichterin benannt. Eine Person, die berechenbar in einer bestimmten Bandbreite entscheidet, wird häufiger benannt. Das ist nicht Korruption im strafrechtlichen Sinn. Es ist Selektion im darwinistischen Sinn. Was selektiert wird, ist eine bestimmte Hermeneutik der Verträge, in der Investorenrechte expansiv und Regulierungsrechte restriktiv ausgelegt werden.

Próspera vor Gericht

Im Fall Honduras Próspera Inc. und andere gegen Republik Honduras besteht das Tribunal nach der UNCTAD-Falldatenbank aus drei Personen: Juan Fernández-Armesto, David W. Rivkin und Raúl E. Vinuesa. Fernández-Armesto ist ein spanischer Anwalt, der seit über zwanzig Jahren als Schiedsrichter in zahlreichen großen Investitionsfällen tätig ist. Rivkin war Partner bei Debevoise & Plimpton, einer der einflussreichsten New Yorker Wirtschaftskanzleien, und früherer Präsident der International Bar Association. Vinuesa ist argentinischer Völkerrechtsprofessor, der in mehreren Verfahren in der Vergangenheit auch für Argentinien selbst als Anwalt aufgetreten ist. Die Tribunalmitglieder sind keine außergewöhnliche Wahl – sie sind die Standardbesetzung. Drei Personen aus dem inneren Kreis entscheiden über einen Anspruch, dessen Höhe ein Drittel des honduranischen Bruttoinlandsprodukts ausmacht.

Die Klage wurde 2022 unmittelbar nach der Aufhebung des ZEDE-Gesetzes eingereicht, gestützt auf das Freihandelsabkommen Dominican Republic – Central America Free Trade Agreement (CAFTA-DR). Próspera macht geltend, Honduras habe gegen den Mindeststandard fairer und gerechter Behandlung, gegen die Meistbegünstigungsklausel und gegen das Verbot indirekter Enteignung verstoßen. Im Februar 2025 hat das Tribunal eine honduranische Einrede abgewiesen, die argumentierte, Próspera hätte zunächst innerstaatliche Rechtsmittel ausschöpfen müssen, bevor das ICSID-Verfahren zulässig sei. Honduras hat sich daraufhin im Mai 2024 aus dem ICSID-Übereinkommen zurückgezogen, bleibt aber an die bereits anhängigen Verfahren gebunden.

Es geht in der Klage nicht primär um Geld. Es geht um die Strafbarkeit demokratischer Korrektur. Ein 128:0-Beschluss des honduranischen Parlaments, eine verfassungsgerichtliche Aufhebung, eine internationale Anerkennung der Aufhebung – all das soll Honduras teuer kommen, damit andere Staaten, die ähnliche Schritte erwägen, sich die Kosten ausmalen können. Der ökonomische Anreiz, ein ZEDE-Gesetz zu erlassen, soll für jeden Staat größer sein als der Anreiz, es wieder aufzuheben. Das ist die Funktion des Verfahrens, unabhängig davon, ob es am Ende gewonnen oder verloren wird.

Die parallele Operation auf der politischen Seite verstärkt die juristische. Trump hat im Dezember 2025 Juan Orlando Hernández begnadigt, den ehemaligen honduranischen Präsidenten, der die ZEDE-Gesetzgebung 2013 eingeführt und der in einem New Yorker Bundesgericht wegen Drogenhandels und Waffendelikten verurteilt worden war. Bei der honduranischen Präsidentschaftswahl im Dezember 2025 hat Trump öffentlich den Kandidaten der rechten Nationalist Party, Nasry Asfura, unterstützt und gedroht, die US-Hilfen einzustellen, falls eine andere Kandidatin oder ein anderer Kandidat gewänne. Asfura hat die Wahl gewonnen. Sollte sein Mandat die ZEDE-Konstruktion wiederbeleben, würde die Próspera-Klage als Verhandlungsmasse dienen. Sollte er sie nicht wiederbeleben, läuft die Klage weiter. Beide Wege sind in der Konstruktion des Systems vorgesehen.

Award und ordre public

An dieser Stelle ist eine begriffliche Klärung nötig, die für die ganze Konstruktion entscheidend ist. Was wird durch ein ICSID-Tribunal eigentlich erlassen — und was bedeutet es, dass ein Staat es anerkennen muss?

Juristisch ist ein ICSID-Award ein Schiedsspruch, kein Urteil. Die Unterscheidung hat im internationalen Recht seit Jahrhunderten Konsequenzen. Ein Urteil ist die Entscheidung eines staatlichen Gerichts, das im Rahmen einer nationalen Justiz operiert, an die Verfassung des Staates gebunden ist, dessen Richterinnen und Richter ernannt und kontrollierbar sind, und dessen Entscheidungen in einem Instanzenzug überprüft werden können. Ein Schiedsspruch ist die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts, das von den Parteien für einen bestimmten Streit eingerichtet wurde. Im Verhältnis zum nationalen Recht steht er nicht auf gleicher Höhe mit einem Urteil. Er ist eine private Vereinbarung mit besonderem Rang.

Aus dieser Differenz hat sich seit dem 19. Jahrhundert ein eigenes Recht der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen entwickelt. Ein ausländischer Schiedsspruch braucht in jedem Staat, in dem er vollstreckt werden soll, ein Anerkennungsverfahren. Das nationale Gericht prüft, ob der Spruch formal ordnungsgemäß zustande kam, ob die Parteien rechtmäßig vertreten waren, ob das Schiedsgericht zuständig war — und ob die Anerkennung mit der öffentlichen Ordnung des Staates vereinbar ist. Das letzte Kriterium heißt ordre public.

Der ordre public ist eines der ältesten Konzepte des internationalen Privatrechts. Er bezeichnet die Gesamtheit fundamentaler Grundsätze einer Rechtsordnung, die nicht zur Disposition stehen — auch nicht zur Disposition derjenigen, die einen ausländischen Spruch zur Anerkennung anmelden. Wenn ein ausländischer Schiedsspruch zwingenden Verfassungsprinzipien des anerkennenden Staates widerspricht, kann der Staat die Anerkennung verweigern. Das ist ein Sicherheitsventil. Es ist keine technische Schikane, sondern eine grundlegende Selbstverteidigung der Rechtsordnung.

Die New Yorker Konvention von 1958, das wichtigste multilaterale Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, kodifiziert den ordre-public-Vorbehalt ausdrücklich in Artikel V Absatz 2 Buchstabe b: Jeder Vertragsstaat kann die Anerkennung verweigern, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates widerspräche. Diese Regel gilt für Handelsschiedssprüche aus aller Welt, gilt für UNCITRAL-Verfahren, für Verfahren der Internationalen Handelskammer, für ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit. Sie ist der Standard, an dem sich das Anerkennungsrecht seit über sechzig Jahren orientiert.

Die ICSID-Konvention nimmt sich davon aus. Sie kennt keinen ordre-public-Vorbehalt. Artikel 54 verlangt, dass jeder Vertragsstaat den Award als bindend anerkennt und vollstreckt, als handle es sich um ein endgültiges Urteil eines Gerichts in diesem Staat. Diese Formulierung ist nicht zufällig. Sie nimmt dem Award die juristische Eigenschaft eines Schiedsspruchs und stellt ihn auf die Stufe eines nationalen Endurteils — mit der Konsequenz, dass die übliche Schutzklausel des internationalen Schiedsrechts nicht greift.

Eine juristische Feinheit innerhalb des Systems ist hier wichtig. Nicht alle ICSID-Verfahren laufen unter der Konvention selbst. Seit 1978 gibt es daneben die ICSID Additional Facility Rules, die zur Anwendung kommen, wenn eine der Parteien nicht aus einem ICSID-Mitgliedstaat stammt. Awards aus dem Additional-Facility-Verfahren fallen nicht unter den Sondervollstreckungsweg des Artikels 54. Sie werden über die New Yorker Konvention von 1958 anerkannt — mit ihrem ordre-public-Vorbehalt. Das verschärft die Pointe: Der Ausschluss der ordre-public-Prüfung ist nicht nur außergewöhnlich im Vergleich zum globalen Schiedsrecht, er ist auch innerhalb des ICSID-Systems eine Sonderkonstruktion, die ausschließlich für die echten Convention-Awards gilt. Wer in dieselbe Schiedsindustrie einsteigt, aber über die Additional Facility, bewegt sich wieder im Standard-Anerkennungsrecht. Honduras im Próspera-Fall hat insofern Pech: Honduras war zur Zeit der Klage noch ICSID-Mitglied, die Klage läuft unter der Convention, der Award wird ohne ordre-public-Prüfung weltweit anerkennbar sein.

Auch die nationale Praxis bei New-Yorker-Konvention-Awards verdient einen Hinweis, weil sie zeigt, wie restriktiv der ordre public selbst dort ausgelegt wird, wo er formal verfügbar ist. Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einer langen Reihe von Entscheidungen die Verweigerungsschwelle hoch angesetzt. Eine ordre-public-Verletzung muss offensichtlich sein. Maßgeblich ist der internationale ordre public, eine Untermenge der nationalen Grundprinzipien, die in der internationalen Rechtsgemeinschaft als zwingend anerkannt sind — nicht der gesamte innerstaatliche ordre public. Diese deutsche Zurückhaltung ist in der internationalen Schiedspraxis bekannt; sie ist Ausdruck der Bereitschaft, das System auch dort zu stützen, wo es Reibung mit nationalen Grundsätzen erzeugt. Was bei New-Yorker-Konvention-Awards bereits eine hohe Schwelle ist, ist bei ICSID-Convention-Awards eine völlig ausgeschlossene Prüfung.

Das ist außergewöhnlich, und es lässt sich kaum überschätzen. Es bedeutet, dass die ICSID-Vertragsstaaten sich selbst verpflichtet haben, einen privaten Schiedsspruch ohne ordre-public-Prüfung anzuerkennen — auch wenn er einer einstimmigen Parlamentsentscheidung widerspricht, auch wenn er eine verfassungsgerichtliche Aufhebung überstimmt, auch wenn er fundamentale demokratische Grundsätze einer modernen Rechtsordnung berührt. Die Anerkennung erfolgt automatisch. Die Frage, ob das Ergebnis mit den Grundprinzipien des anerkennenden Staates vereinbar ist, darf nicht gestellt werden.

Diese Konstruktion war im historischen Kontext der 1960er Jahre nachvollziehbar. Die damalige Sorge war, dass Anerkennungsverfahren mit ordre-public-Vorbehalten von den Beklagtenstaaten genutzt würden, um die Schiedssprüche faktisch leerlaufen zu lassen. Eine depolitisierte Schiedsgerichtsbarkeit, so die Idee, könne nur funktionieren, wenn die Vollstreckung nicht durch Souveränitätsvorbehalte verhindert werden könne. Im Kontext der postkolonialen Ölverstaatlichungen im Iran, in Mexiko, in Bolivien war das vertretbar.

Im heutigen Kontext der Schiedssprüche gegen Klimaschutzgesetzgebung in Deutschland, gegen Energiewendebeschlüsse in den Niederlanden, gegen die Aufhebung neokolonialer Sonderzonen in Honduras ist es nicht mehr vertretbar. Die Konstruktion ist nicht mitgewachsen mit den Zwecken, für die sie heute verwendet wird. Was als Schutz ausländischer Unternehmen vor willkürlicher Enteignung gedacht war, wirkt heute als Schutz privater Sonderrechte vor demokratischer Korrektur.

Hier kommt eine Korrekturlinie ins Spiel, die in den letzten Jahren auf europäischer Ebene entstanden ist. Der Europäische Gerichtshof hat im März 2018 im Achmea-Urteil entschieden, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Das Komstroy-Urteil von September 2021 hat das auf den Energy Charter Treaty erweitert. Die Begründung läuft auf einen ordre-public-Gedanken hinaus: Die Auslegung des Unionsrechts ist dem EuGH und den nationalen Gerichten vorbehalten; eine private Schiedsgerichtsbarkeit, die diese Auslegung ersetzt oder umgeht, verletzt grundlegende Prinzipien der Unionsrechtsordnung. Diese Prinzipien sind, in der dogmatischen Sprache, Teil des unionsrechtlichen ordre public.

Achmea und Komstroy gelten formal nur für Intra-EU-Fälle. Aber die Logik der Urteile ist allgemeiner. Sie zeigt, dass eine entwickelte Rechtsordnung ihren eigenen ordre public auch gegen ICSID-Konstruktionen in Stellung bringen kann, wenn die politische Bereitschaft dafür existiert. Was bei Intra-EU-Fällen heute Standard ist — Anerkennungsverweigerung mit Verweis auf EU-Recht —, ist als juristischer Präzedenzfall auf andere Konstellationen übertragbar, wenn ein Mitgliedstaat oder die Union politisch entscheidet, fundamentale demokratische Grundsätze als zwingend zu behandeln.

Eine konsequente Wiedereinführung des ordre-public-Vorbehalts wäre allerdings kein Auslegungsakt mehr, sondern eine politische Entscheidung von Vertragsbruch-Qualität — oder eine Kündigung der Konvention. Honduras hat den Kündigungsweg gewählt. Bolivien, Ecuador, Venezuela auch. Nicaragua. Indien. Mehrere weitere Staaten erwägen es. Eine Koalition europäischer Mitgliedstaaten könnte gemeinsam austreten und damit den ICSID-Wirkungsraum erheblich verkleinern, ohne dass dies eine Reform der Konvention selbst voraussetzt. Was die Konvention durch ihre Konstruktion ausgeschlossen hat, lässt sich durch ihren Verlassen wiederherstellen: die Möglichkeit, ausländische Schiedssprüche an den eigenen verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu messen.

Wer vollstreckt

Warum das wichtig ist — ICSID-Awards werden anders behandelt als alle anderen ausländischen Schiedssprüche: ohne die Möglichkeit, sie an den eigenen Verfassungsgrundsätzen zu messen. Das ist eine Sonderkonstruktion, nicht der Normalfall internationaler Schiedsgerichtsbarkeit. Wo diese Sonderkonstruktion endet — bei Additional-Facility-Verfahren, bei der Konventionskündigung, an der EuGH-Linie aus Achmea und Komstroy —, beginnt der nationale Spielraum.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, die die juristische Architektur erst zu einer operativen macht. Ein Schiedsspruch ist ein Stück Papier. Was wird daraus, wenn er gegen einen Staat gerichtet ist, der nicht freiwillig zahlt?

Die Antwort hat zwei Ebenen, die in der gängigen Diskussion gerne zusammenfließen. Die erste ist völkerrechtlich, die zweite staatsrechtlich. Beide stehen unter einer Voraussetzung, die unter dem juristischen Glanz der Konstruktion oft übersehen wird: Vollstreckung ist hoheitliches Handeln. Sie bleibt es auch bei ICSID-Awards. Niemand kann in einem Rechtsstaat selbst pfänden — auch keine New Yorker Kanzlei mit einem Schiedsspruch in der Hand. Das Vollstreckungsmonopol liegt beim Staat, ausgeübt durch seine öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsorgane: Gerichtsvollzieher in Deutschland, Betreibungsämter in der Schweiz, U.S. Marshals und county sheriffs in den Vereinigten Staaten, commissaires de justice in Frankreich, High Court Enforcement Officers in England.

Was die private Industrie, von der gleich noch die Rede ist, tun kann, ist Anträge stellen. Was sie nicht tun kann, ist selbst pfänden. Diese Differenz scheint trivial. Sie ist es nicht. Sie ist der entscheidende Hebel des ganzen Systems — und er liegt, wenn man ihn ernst nimmt, in nationaler Hand.

Die völkerrechtliche Ebene zuerst. Artikel 54 der Konvention bestimmt, dass jeder Vertragsstaat einen ICSID-Schiedsspruch als bindend anerkennt und die darin auferlegten geldwerten Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt, als handle es sich um ein endgültiges Urteil eines Gerichts in diesem Staat. Das ist eine Sonderregelung. Schiedssprüche aus anderen Verfahren – etwa unter den Regeln der UNCITRAL oder der International Chamber of Commerce – müssen unter der New Yorker Konvention von 1958 durch nationale Gerichte anerkannt werden, die die Anerkennung aus mehreren Gründen verweigern können, darunter ein Verstoß gegen den nationalen ordre public. Diese Prüfungsmöglichkeit entfällt bei ICSID-Awards. Sie sind in über 170 Staaten praktisch unmittelbar vollstreckbar.

Artikel 55 macht eine Einschränkung: Die Konvention berührt nicht das nationale Recht über die Vollstreckungsimmunität fremder Staaten. Staatsimmunität schützt souveräne Vermögensteile – diplomatische Vertretungen, militärische Güter, in vielen Jurisdiktionen auch Zentralbankreserven. Sie schützt nicht kommerzielle Vermögensteile, die für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Grenze zwischen souveräner und kommerzieller Verwendung ist juristisch umstritten und in den letzten zwanzig Jahren zunehmend zugunsten der Vollstreckungsmöglichkeit verschoben worden.

Das ergibt eine spezifische operative Struktur. Wenn ein ICSID-Tribunal entscheidet, dass ein Staat zehn Milliarden Dollar zu zahlen hat, gibt es zwei Wege. Erstens: Der Staat zahlt freiwillig, um seinen Ruf in der internationalen Finanzwelt zu wahren und um nicht in Vollstreckungsstreitigkeiten verwickelt zu werden, die weitere Investitionen abschrecken. Zweitens: Der Staat zahlt nicht freiwillig, und die Klägerin beginnt die operative Suche nach vollstreckbaren Vermögensteilen weltweit.

Dieses zweite Szenario ist eine eigene Industrie. Sie wird nicht von ICSID betrieben, nicht von den fünfzehn Schiedsrichtern, nicht von der Weltbank. Sie wird von einer separaten Klasse spezialisierter Anwälte betrieben, die nicht primär in den Tribunalen sitzen, sondern in nationalen Gerichten weltweit Anträge auf Beschlagnahme stellen. Boies Schiller Flexner in New York, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan in Los Angeles und London, Pillsbury Winthrop in San Francisco, Curtis Mallet-Prevost in New York und Genf, Three Crowns in London und Washington, Hughes Hubbard & Reed in Paris – das sind einige der Kanzleien, die die operative Vollstreckung internationaler Schiedssprüche betreiben.

Hinter ihnen steht eine dritte Schicht: Litigation Funder. Spezialisierte Finanzinvestoren, die die hohen Kosten der Vollstreckungsverfahren übernehmen und im Erfolgsfall einen Anteil am Award erhalten. Burford Capital, börsennotiert in London und New York, ist der dominante Spieler. Therium, Omni Bridgeway (vormals IMF Bentham), Validity Finance, Augusta Ventures sind ähnlich aufgestellt. Die Litigation-Funder-Industrie verwaltete 2024 nach den verbreiteten Branchenschätzungen (Westfleet, Swiss Re Institute) ein Volumen in der Größenordnung von rund 15 bis 18 Milliarden Dollar weltweit; ein erheblicher Anteil davon ist in Investitionsschutzverfahren investiert.

Daneben operieren Asset-Tracking-Firmen – private Ermittler, die staatliche Vermögensteile weltweit identifizieren. Sie suchen Bank-Konten, Beteiligungen an Staatsunternehmen, Liegenschaften, Forderungen aus internationalen Verträgen, gelagertes Gold in Drittstaaten, Kunstausstellungen unterwegs in Europa. Im Yukos-Verfahren wurde versucht, Kunstwerke aus russischen Staatsmuseen auf Auslandsausstellungen zu beschlagnahmen. Im Crystallex-Verfahren gegen Venezuela hat ein US-Bundesgericht 2019 entschieden, dass die Citgo Petroleum, eine US-amerikanische Tochter des venezolanischen Staatsölkonzerns PDVSA, zur Befriedigung des Awards verwertet werden kann; das Urteil hat einen Markt für US-amerikanische Citgo-Anteile geschaffen, an dem auch andere Award-Gläubiger Venezuelas teilnehmen.

Für Honduras ist die konkrete Aussicht überschaubar. Honduras hat begrenzte Auslandsvermögen. Konten der Zentralbank in den USA und Europa sind weitgehend immun. Diplomatische Vertretungen sind immun. Aber Forderungen aus internationalen Verträgen, die Honduras gegenüber Dritten hat, sind potenziell verwertbar. Eingehende Zahlungen aus dem internationalen Handel, die zwischenzeitlich auf kommerziellen Korrespondenzbankkonten landen, sind potenziell verwertbar. Honduranische Staatsunternehmen mit Auslandstöchtern – etwa im Energie- oder Telekommunikationssektor – sind potenziell verwertbar. Die Frage ist nicht, ob 10,7 Milliarden Dollar tatsächlich beigetrieben werden können – das ist unwahrscheinlich. Die Frage ist, wie viel an honduranischen Auslandsvermögen beigetrieben werden kann, und wie sehr der internationale Zahlungsverkehr Honduras durch die laufenden Verfahren erschwert wird. Beides reicht aus, um den politischen Druck auf die honduranische Regierung erheblich zu erhöhen.

Die strukturelle Pointe ist: Die Vollstreckungs-Initiative ist privat. Die Suche nach Vermögen ist privat. Die Antragstellung ist privat. Die Finanzierung ist privat. Aber die Pfändung selbst ist staatlich. Eine kommerzielle Industrie konzipiert und betreibt die Operation; staatliche Vollstreckungsorgane führen sie aus, sofern nationale Gerichte den Antrag bewilligen. Das System funktioniert nur durch diese Verkopplung. Die private Schicht ist abhängig von der staatlichen.

Der staatliche Hebel

An dieser Stelle stellt sich die Frage, die die ganze Konstruktion verändern würde, wenn sie ernsthaft gestellt würde. Wenn die Vollstreckung hoheitlich ist, hat jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet Vollstreckung beantragt wird, eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung ist nicht zwingend zugunsten der Klägerin. Es gibt einen erheblichen Spielraum, der in der öffentlichen Diskussion fast nie thematisiert wird.

Artikel 54 ICSID verpflichtet zur Anerkennung — das ist klar. Aber Anerkennung allein produziert keine Pfändung. Nach der Anerkennung muss ein nationales Gericht entscheiden, welche Vermögensteile des beklagten Staates konkret pfändbar sind. Hier kommt Artikel 55 ins Spiel: Die Vollstreckungsimmunität fremder Staaten wird durch die Konvention ausdrücklich nicht berührt. Die Definition dieser Immunität — wie weit sie reicht, welche Vermögenstypen sie schützt, was als kommerziell gilt — liegt beim nationalen Recht und damit bei den nationalen Gerichten. Eine restriktive Auslegung der Immunität öffnet die Vollstreckung. Eine extensive Auslegung schließt sie weitgehend.

Verschiedene Jurisdiktionen handhaben das unterschiedlich. Belgische Gerichte haben in mehreren Yukos-bezogenen Verfahren zwischen 2018 und 2020 Pfändungsanträge gegen russisches Staatsvermögen abgelehnt oder eingeschränkt. Französische Gerichte haben in einem prominenten Fall eine Pariser Immobilie, die mit dem russischen Patriarchat verbunden war, als immun behandelt. Niederländische Gerichte haben mehrere Yukos-Anträge differenziert beurteilt. Im Argentinien-NML-Capital-Komplex hat Ghana 2012 zwar die Pfändung der ARA Libertad zugelassen, ist aber unter internationalem Druck — auch eines Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof — zurückgewichen.

Das zeigt eine empirische Realität, die der theoretischen Macht des ISDS-Systems widerspricht: Die Drittstaaten, in denen Vollstreckung beantragt wird, sind nicht passive Durchführungsorgane. Sie üben Souveränität aus. Sie entscheiden, ob sie ihre Gerichtsbarkeit und ihre Vollstreckungsorgane zur Verfügung stellen. Die ICSID-Konvention bindet sie zur Anerkennung, aber nicht zur Pfändung jeder beantragten Vermögensposition.

Warum wird dieser Hebel selten genutzt? Vier Gründe. Erstens: Reziprozitätssorge. Ein Staat, der in seinem Hoheitsgebiet Pfändungen gegen ausländische Staaten erschwert, riskiert, dass seine eigenen Auslandsvermögen in anderen Jurisdiktionen ähnlich behandelt werden. Diese Sorge ist mächtig, auch wenn sie empirisch nicht klar bestätigt ist — reife Industriestaaten haben in der Regel wenig pfändbares Vermögen im Ausland, das politisch heikel wäre. Zweitens: Vertragsbindung. Eine systematische Verweigerung der Vollstreckung könnte als Verstoß gegen die ICSID-Konvention gewertet werden, mit Konsequenzen für die internationale Stellung des Staates. Das ist juristisch komplexer, als es scheint — Artikel 54 verpflichtet zur Anerkennung, nicht zur Pfändung; Artikel 55 erkennt die Immunität ausdrücklich an —, aber die politische Wahrnehmung folgt der Differenz selten. Drittens: Lobby-Macht. Die internationalen Anwaltskanzleien und multinationalen Konzerne, die das ISDS-System tragen, haben in den meisten westlichen Hauptstädten erheblichen politischen Einfluss. Sie haben kein Interesse an einer Verschiebung der Praxis und verfügen über die Ressourcen, sie zu verhindern. Viertens: Mangelnde politische Aufmerksamkeit. Das Thema ist technisch, die Verfahren laufen jahrelang, die Berichterstattung ist dünn. In einer öffentlichen Debatte gewinnt selten der, der nichts ändern will — meistens gewinnt der, der die Frage gar nicht erst gestellt sehen will.

Das zusammen ergibt eine Konstellation, in der ein erheblicher staatlicher Spielraum unausgenutzt bleibt. Er ist nicht weg. Er liegt brach. Die juristische Architektur, die in den vorigen Sektionen beschrieben wurde, hat eine staatsrechtliche Achillesferse. Sie funktioniert nur, solange die nationalen Justiz- und Vollstreckungsorgane mitspielen. In dem Moment, in dem ein größerer Staat — oder ein Verbund von Staaten — entscheidet, restriktiver zu werden, verschiebt sich das System substantiell, ohne dass eine multilaterale Vertragsreform abgeschlossen sein muss.

Das ist der praktische Ansatzpunkt der nächsten zehn Jahre. Nicht primär die Reform der ICSID-Konvention selbst — sie wird kommen, aber langsam. Sondern die Verschiebung der nationalen Anerkennungs- und Vollstreckungspraxis in den Staaten, in denen ICSID-Awards typischerweise vollstreckt werden: USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Niederlande, Schweiz, Belgien, Deutschland. Hier liegt der konkrete Hebel, der gezogen werden kann, ohne dass jemand auf eine UNCITRAL-Reform warten muss.

Die Europäische Union hat in der Anti-SLAPP-Richtlinie 2024 demonstriert, dass eine koordinierte Verschiebung der nationalen Praxis möglich ist. Vergleichbares wäre für die Anerkennung und Vollstreckung von Investitionsschutz-Schiedssprüchen denkbar — in einer Form, die die ICSID-Konvention selbst nicht antastet, aber den nationalen Vollstreckungsraum demokratisch rückerobert. Das wäre eine europäische Antwort, die ohne globalen Konsens auskommt und innerhalb des jetzigen Rechtsrahmens operiert. Sie würde dem System die Trägheit nehmen, von der es lebt.

Wie Rechtsordnungen sich schichten

Warum das wichtig ist — Die Vollstreckung eines ICSID-Awards braucht nationale Justiz- und Vollstreckungsorgane. Solange diese mitspielen, läuft das System. In dem Moment, in dem sie restriktiver werden, verschiebt es sich substantiell, ohne dass eine multilaterale Reform abgeschlossen sein muss. Der praktische Ansatzpunkt der nächsten zehn Jahre liegt in den Anerkennungs- und Vollstreckungspraktiken von sieben Staaten — und damit in nationaler Hand.

Wie weit der staatliche Hebel reicht, hängt davon ab, wie die jeweilige nationale Rechtsordnung ihre Schichten ordnet. Das führt in eine Tiefenfrage des Verfassungsrechts, die in der Schweiz seit Jahrzehnten umkämpft ist und in den nächsten Monaten erneut zur Abstimmung steht: Was steht über dem nationalen Gesetz? Was steht über der nationalen Verfassung? Wann darf eine demokratisch beschlossene Norm einen völkerrechtlichen Vertrag verdrängen, und wann nicht?

Die Antworten unterscheiden sich von Staat zu Staat erheblich. Die juristische Tradition unterscheidet grob zwischen monistischen und dualistischen Systemen. In monistischen Systemen bilden Völkerrecht und Landesrecht eine einheitliche Rechtsordnung; ein völkerrechtlicher Vertrag wirkt nach der Ratifikation unmittelbar im nationalen Recht. Niederlande, Frankreich, die Schweiz folgen dieser Logik. In dualistischen Systemen sind beide Ordnungen getrennt; ein Vertrag braucht ein nationales Umsetzungsgesetz, um in der innerstaatlichen Rechtsanwendung greifen zu können. Deutschland und das Vereinigte Königreich folgen dieser Logik in unterschiedlicher Ausprägung.

Diese Grunddifferenz ist aber nur die erste Schicht. Wichtiger ist die Hierarchie: Welcher Rang hat das Völkerrecht im nationalen Normgefüge? Frankreichs Verfassung von 1958 stellt in Artikel 55 das ordnungsgemäß ratifizierte Vertragsrecht unmittelbar über die nationalen Gesetze. Die niederländische Verfassung geht noch weiter: Artikel 93 und 94 lassen direkt anwendbare völkerrechtliche Bestimmungen sogar verfassungsrechtliche Normen verdrängen, und Artikel 120 verbietet den Gerichten, Gesetze auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen — was Verträgen de facto noch mehr Gewicht gibt. Deutschland kennt nach Artikel 25 GG den Vorrang nur für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, also für Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze; völkervertragliche Bestimmungen werden über Vertragsgesetze inkorporiert und haben den Rang einfachen Bundesrechts. Die EMRK steht in Deutschland deshalb formal unter der Verfassung, wird vom Bundesverfassungsgericht aber im Görgülü-Beschluss von 2004 als Auslegungsmaßstab des Grundgesetzes anerkannt — eine völkerrechtsfreundliche Auslegung, die der EMRK über die Hintertür eine erhöhte Wirksamkeit verschafft, ohne ihr formellen Verfassungsrang zu geben.

LandSystemEMRK-Rang
NiederlandeMonistischÜber Verfassung
FrankreichMonistischÜber Gesetzen
SchweizMonistischVorrang seit PKK 1999
DeutschlandDualistischBundesgesetzesrang; Auslegungsmaßstab GG
Vereinigtes KönigreichDualistischHuman Rights Act 1998
USADualistischEMRK nicht ratifiziert

Die schweizerische Situation ist juristisch besonders interessant und politisch besonders spannungsreich. Die Schweiz ist monistisch: Ein ratifizierter Vertrag gilt unmittelbar. Aber das Bundesgericht hat 1973 in einem auf den ersten Blick unscheinbaren Fall — ein österreichischer Staatsbürger namens Ernst Schubert wollte im Tessin ein Grundstück kaufen — eine Doktrin entwickelt, die seitdem als Schubert-Praxis bekannt ist. Wenn der Bundesgesetzgeber bewusst gegen einen älteren völkerrechtlichen Vertrag verstößt, geht das jüngere Bundesgesetz dem Vertrag im innerstaatlichen Raum vor (BGE 99 Ib 39). Das ist eine Ausnahme vom Vorrang des Völkerrechts. Sie war ursprünglich als seltener Notnagel gedacht, hat aber in der politischen Debatte der letzten dreißig Jahre eine zentrale Stellung erlangt.

Das Bundesgericht hat die Schubert-Praxis selbst differenziert weiterentwickelt und in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt. Bereits 1999 entschied es im Fall PKK (BGE 125 II 417), dass die Schubert-Praxis bei völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien — insbesondere der EMRK — nicht anwendbar ist. Damit war die EMRK auch gegenüber jüngeren Bundesgesetzen vorrangig, unabhängig davon, ob das Parlament den Konflikt bewusst in Kauf genommen hatte. 2015 schloss das Bundesgericht in einem Entscheid zur Masseneinwanderungsinitiative die Schubert-Praxis für das Freizügigkeitsabkommen mit der EU aus (BGE 2C_716/2014). 2022 nannte es die Schubert-Praxis in einem Dublin-Fall weitgehend nicht mehr anwendbar (BGE 148 II 169). Juristisch ist die Schubert-Praxis damit weitgehend abgeschmolzen; politisch ist sie umkämpft.

JahrEntscheidung / EreignisInhalt
1973BGE 99 Ib 39Begründung Schubert-Praxis: bewusster gesetzgeberischer Verstoß → Bundesgesetz Vorrang
1999BGE 125 II 417 (PKK)Schubert-Praxis nicht anwendbar bei EMRK-Garantien
2015BGE 2C_716/2014Schubert-Praxis bei Freizügigkeitsabkommen ausgeschlossen
25. Nov. 2018SelbstbestimmungsinitiativeVolksabstimmung; abgelehnt mit 66,2 % Nein
2022BGE 148 II 169Schubert-Praxis „weitgehend nicht mehr anwendbar“ (Dublin-Fall)
9. April 2024KlimaSeniorinnen v. Schweiz (EGMR)Verletzung Art. 8 EMRK festgestellt
Sept. 2024SVP-Motion zur EMRK-KündigungNationalrat: 121:65 abgelehnt
14. Juni 202610-Millionen-InitiativeVolksabstimmung; Umfragen Kopf-an-Kopf

Die Schweizerische Volkspartei hat in den letzten Jahren mehrere Anläufe unternommen, den Vorrang nationalen Rechts wieder zu stärken oder das nationale Recht zumindest gegen bestimmte völker- und supranationalrechtliche Verpflichtungen abzudichten. Die Selbstbestimmungsinitiative von 2018, die unter dem Slogan Schweizer Recht statt fremde Richter antrat, hätte den Vorrang der Bundesverfassung vor dem Völkerrecht (mit Ausnahme zwingender Normen) festschreiben wollen. Sie wurde am 25. November 2018 mit 66,2 Prozent Nein-Stimmen klar abgelehnt. Aber die zugrundeliegende Frage blieb politisch lebendig. Seit 2024 laufen parlamentarische Vorstöße zur Verankerung der Schubert-Praxis in der Verfassung, an denen unter anderem die Departemente Parmelin und Rösti in einer Ämterkonsultation beteiligt waren, bevor die Idee im Bundesrat zurückgenommen wurde.

Hinzu treten zwei aktuellere Bewegungen. Die erste betrifft die EMRK. Am 9. April 2024 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz entschieden, dass die Schweiz mit ihrer Klimapolitik gegen Artikel 8 EMRK verstoße — das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasse einen wirksamen Schutz vor den schwerwiegenden Auswirkungen des Klimawandels. Die SVP-Fraktion verabschiedete in Schaffhausen einstimmig eine Motion zur Kündigung der EMRK. Der Nationalrat lehnte die Motion im September 2024 mit 121 zu 65 Stimmen ab. Aber der politische Streit über das Urteil ist nicht beigelegt; die Schweiz hat dem EGMR-Urteil bislang nur eingeschränkt Folge geleistet, und das Ministerkomitee des Europarats prüft den Umgang der Schweiz mit dem Urteil in mehreren Rule-9-Eingaben.

Die zweite Bewegung ist die Nachhaltigkeitsinitiative der SVP — im politischen Sprachgebrauch die 10-Millionen-Initiative. Sie kommt am 14. Juni 2026 zur Volksabstimmung. Ihr Verfassungstext verlangt, dass die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz vor 2050 die Zehn-Millionen-Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze dennoch erreicht, müssen Bund und Kantone Maßnahmen ergreifen; bleibt die Schweiz zwei Jahre nach dem Überschreiten weiter über der Grenze, ist der Bundesrat verfassungsrechtlich verpflichtet, das Freizügigkeitsabkommen mit der EU zu kündigen. Über die Guillotine-Klausel der Bilateralen I würden mit dem FZA automatisch sechs weitere Abkommen wegfallen — Forschung, Landverkehr, Luftverkehr, Landwirtschaft, technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen. Die Initiative ist damit ein Lehrbeispiel für die Schichtungsfrage: Eine Verfassungsbestimmung, durch Volksinitiative eingeführt, soll einen völkerrechtlichen Vertrag verdrängen, dessen Auflösung über die Guillotine-Klausel sechs weitere Verträge mit sich reißt. Die Umfragen im Mai 2026 zeigen ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Dass diese drei Bewegungen — Selbstbestimmungsinitiative, EMRK-Motion, 10-Millionen-Initiative — alle aus derselben politischen Ecke kommen, ist keine Zufälligkeit. Sie sind Varianten derselben Operation: die Wiederherstellung eines nationalen Souveränitätsvorbehalts, der durch die schweizerische Verfassungspraxis der letzten fünfzig Jahre und durch die schrittweise Erosion der Schubert-Praxis abgebaut wurde. Was im juristischen Diskurs als Schichtung der Rechtsordnung beschrieben wird, ist im politischen Diskurs als Souveränitätsfrage wieder im Zentrum.

Die vergleichende Perspektive ist hilfreich, weil sie zeigt, dass die Schweizer Diskussion keine Eigenheit ist, sondern eine besonders zugespitzte Variante einer breiteren europäischen und transatlantischen Bewegung. Im Vereinigten Königreich hat der Human Rights Act von 1998 die EMRK in das nationale Recht inkorporiert; nach dem Brexit und unter zwei konservativen Regierungen wurden mehrfach Vorstöße zur Beschränkung oder Kündigung des Human Rights Act unternommen. Die Labour-Regierung Starmer hat diese Linie nicht weitergeführt, aber die Konflikte um die Rwanda-Asylpolitik haben die Frage offen gehalten, wie weit britische Souveränität gegenüber Strassburger Urteilen reicht. In den Vereinigten Staaten hat der Supreme Court in Medellin v. Texas von 2008 entschieden, dass Urteile des Internationalen Gerichtshofs nicht ohne ausdrückliches Umsetzungsgesetz im US-Recht wirken — eine Doktrin, die US-Verträge in der Praxis erheblich entwertet, wenn sie nicht self-executing sind. In den Niederlanden hat der Oberste Gerichtshof im Urgenda-Fall von 2019 die EMRK direkt angewendet, um die niederländische Regierung zu strengeren Klimaschutzmaßnahmen zu verpflichten — ein Urteil, das den KlimaSeniorinnen den Weg zum EGMR mit bahnte.

Was all diese Konstellationen verbindet, ist die Frage, wer das letzte Wort hat, wenn nationale demokratische Mehrheiten und völker- oder supranationalrechtliche Verpflichtungen kollidieren. Die Antworten der Rechtsordnungen sind unterschiedlich. Die politischen Bewegungen, die diese Antworten anfechten, kommen aus ähnlichen Milieus. Sie haben ein gemeinsames Interesse, das in dem Maße zunimmt, in dem internationale Gerichte und Schiedsgerichte ihre Aufgabenstellung erweitern.

Für die Frage nach ICSID bedeutet das eine wichtige Differenzierung. Die ICSID-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag. In den meisten ICSID-Vertragsstaaten ist sie auf gesetzlichem oder vertraglichem Rang in das nationale Recht inkorporiert. Sie steht nicht oder selten auf Verfassungsrang. Theoretisch könnte ein Verfassungsgericht in einer Konstellation, in der ein ICSID-Award fundamentale Verfassungsgrundsätze unterläuft, die Anwendung des Awards an verfassungsrechtliche Grundprinzipien binden. In Deutschland wäre das über die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes denkbar; in der Schweiz über die Erosion der Schubert-Praxis und den eingeschränkten Vorrang des EU- und EMRK-Rechts; in den Niederlanden über die direkte Wirkung höherrangiger Verträge.

Aber diese theoretischen Möglichkeiten sind in der Praxis kaum genutzt worden, weil die ICSID-Konvention selbst keine Anknüpfungspunkte für eine ordre-public- oder verfassungsrechtliche Prüfung bietet. Die politische Bereitschaft, einen ICSID-Award unter Berufung auf nationales Verfassungsrecht zu kassieren, wäre ein außergewöhnlicher Schritt, der einen Vertragsverstoß im völkerrechtlichen Sinn auslösen würde. Die meisten Staaten ziehen es vor, die Anerkennungspraxis und die Auslegung der Vollstreckungsimmunität als weichere Hebel zu nutzen, oder gleich aus der Konvention auszutreten.

Genau hier verbinden sich die Sektionen dieses Texts. Der staatliche Hebel gegen ICSID greift dort, wo nationale Gerichte und nationale Vollstreckungsorgane die Mithilfe verweigern oder erschweren. Wie weit dieser Hebel reicht, hängt von der Schichtung der nationalen Rechtsordnung ab. In monistischen Systemen mit starkem Verträgevorrang ist er enger; in dualistischen Systemen mit Verfassungssouveränität ist er weiter; in Mischsystemen mit Auslegungsspielraum — wie der Schweiz oder Deutschland — ist er von der politischen Konstellation des jeweiligen Moments abhängig. Die KlimaSeniorinnen, die 10-Millionen-Initiative, die Achmea/Komstroy-Rechtsprechung, der Görgülü-Beschluss, Medellin v. Texas, Urgenda — sie sind alle Versuche, diese Schichtung neu zu ordnen. Wer in den nächsten zehn Jahren ernsthaft mit ICSID arbeiten will, muss die Antworten kennen, die sein Heimatstaat auf diese Fragen gegeben hat — und die Antworten, die er gerade gibt oder bald geben könnte.

ISDS als Infrastruktur des Network State

Warum das wichtig ist — Wie weit ein Staat ICSID-Awards an seinen eigenen Verfassungsgrundsätzen messen kann, hängt davon ab, wie er Völkerrecht und Landesrecht zueinander ordnet. Monistische Systeme haben weniger Spielraum, dualistische und Mischsysteme mehr. Die schweizerische Debatte um Schubert-Praxis, EMRK-Vorrang und 10-Millionen-Initiative ist die zugespitzte Variante derselben Frage — auch wenn sie selten in einem Atemzug mit ICSID genannt wird.

In einer bestimmten Ecke der Silicon-Valley-Investorenlandschaft ist in den letzten zehn Jahren eine politische Konstruktion entstanden, die in der breiteren Öffentlichkeit erst spät wahrgenommen wurde: der Versuch, private Stadtstaaten in territorial schwachen Gaststaaten zu etablieren. Der Begriff Network State stammt aus einem 2022 erschienenen Buch von Balaji Srinivasan, ehemaliger Chief Technology Officer von Coinbase und ehemaliger Partner bei Andreessen Horowitz. Älteres ideologisches Material aus demselben Milieu (Patri Friedmans Seasteading-Konzepte, Paul Romers Charter-City-Theorie der 2000er-Jahre) ist in der Konstruktion verarbeitet. Próspera ist die erste dokumentierte operationale Umsetzung dieser Theorie.

Die Investoren hinter Próspera sind dieselben, die heute andere Vorhaben gleicher Konstruktionslogik finanzieren: Pronomos Capital (Patri Friedman) als Próspera-Hauptfinanzier, daneben Peter Thiel, Marc Andreessen, Sam Altman, Coinbase Ventures, Srinivasan persönlich. Diese Gruppe operiert nicht versteckt; ihre Beteiligungen sind in Pressemeldungen, SEC-Filings und Interviews dokumentiert.

Die juristische Schwäche der Konstruktion ist die Abhängigkeit vom Gaststaat. Ein privater Stadtstaat funktioniert nur, wenn er rechtlich gegen demokratische Korrektur abgesichert ist. Eine bloße Bewilligung der ursprünglichen Sonderzone durch den Gaststaat reicht nicht. Der Gaststaat muss zugleich vertraglich verpflichtet sein, die Bewilligung nicht zurückzunehmen, ohne dass dies hohe Kosten auslöst. ISDS ist die juristische Infrastruktur, die genau diese Verpflichtung herstellt. Ohne ISDS wäre Próspera 2022 mit der einstimmigen Aufhebung des ZEDE-Gesetzes ökonomisch beendet gewesen. Mit ISDS ist die Aufhebung der Anlass, an Honduras eine Forderung in Höhe eines Drittels des Bruttoinlandsprodukts zu adressieren.

Wer die Konstruktion ernst nehmen will, muss diese Verbindung sehen. Sie nutzt keine neue juristische Architektur, sondern eine existierende, die nicht für diesen Zweck gebaut wurde. Was ursprünglich als Schutz ausländischer Unternehmen gegen postkoloniale Verstaatlichungen konzipiert war, wird heute als Schutz privater Sonderrechte gegen demokratische Korrektur eingesetzt. Diese Umfunktionierung ist juristisch zulässig, weil die ICSID-Konvention keinen Zweckvorbehalt enthält. Sie ist politisch problematisch, weil sie ein historisch begründetes Instrument für einen ursprünglich nicht vorgesehenen Zweck verwendet.

Exkurs: Wenn die Konstruktion das Schiedssystem verlässt

Próspera ist der reine Fall, der die Hebel der vorigen Sektionen — Anerkennungsverweigerung, Vollstreckungsimmunität, ordre-public-Bewegung, Konventionskündigung — vollständig adressierbar macht. Es gibt aber dokumentierte Vorbereitungen für eine zweite Operation derselben Investorenkohorte, die genau diese Hebel umgehen würde, weil sie das Schiedssystem gar nicht erst betritt. Sie verdient eine eigene Erwähnung, weil sie die Grenze der bisher entwickelten Analyse markiert.

Praxis Inc., 2019 gegründet vom ehemaligen Hedgefonds-Analytiker Dryden Brown, hat nach Reuters-Berichten 525 Millionen US-Dollar an zugesagter Finanzierung mit Meilenstein-Klauseln erhalten. Die Investorenliste umfasst Peter Thiels Founders Fund, Marc Andreessens a16z, Sam Altmans Apollo Ventures, die Winklevoss-Zwillinge und Pronomos Capital von Patri Friedman; Balaji Srinivasan ist als Berater beteiligt. Brown hat im November 2024 in Nuuk im grönländischen Parlament ein Stadtbauprojekt vorgestellt. Parallel bereitet KoBold Metals — getragen von Investoren aus Bill Gates' Breakthrough Energy Ventures, Bezos' Earth Fund, Andreessen, Altman und Zuckerberg — Mineralabbauvorhaben in Grönland vor, insbesondere für seltene Erden (The Guardian, April 2025). Ronald Lauder hat in mindestens zwei grönländische Quellwasser-Abfüllbetriebe investiert (Politiken, 2025).

Die personellen Brücken zur Trump-Administration sind dokumentiert: Ken Howery, PayPal-Mitgründer und langjähriger Thiel-Geschäftspartner, wurde im Herbst 2025 US-Botschafter in Dänemark, nach Reuters-Berichten mit dem Mandat, die Verhandlungen über Grönland voranzutreiben. Im Dezember 2025 wurde Jeff Landry, republikanischer Gouverneur Louisianas, zum Sonderbeauftragten für Grönland ernannt, mit dem erklärten Ziel, Grönland Teil der Vereinigten Staaten zu machen. Vizepräsident J.D. Vance, ehemaliger Mitarbeiter Thiels, hat die Pituffik Space Base (vormals Thule Air Base) am 28. März 2025 besucht. Donald Trump Jr. war am 7. Januar 2025 in Nuuk; Trump senior hat im Januar 2025 die Annexionsabsicht angekündigt und militärische Maßnahmen nicht ausgeschlossen. Im Januar 2026 verhängten die USA 10-Prozent-Tarife gegen acht europäische Staaten und nahmen sie nach einem Davos-Treffen mit NATO-Generalsekretär Rutte unter Verweis auf den framework of a future deal wieder zurück.

Welche juristische Konstruktion eine Praxis-Operation in Grönland absichern soll, ist nicht öffentlich bekannt. In der politikwissenschaftlichen Diskussion zirkulieren vier Modelle. Annexion und Kauf scheiden aus: Annexion wäre völkerrechtswidrig und wurde von Trump in Davos im Januar 2026 selbst ausgeschlossen; den Kauf hat die dänische Regierung mehrfach abgelehnt. Eine Sonderzone im Königreich Dänemark würde den dänischen Souveränitätsvorbehalt aktivieren — Kopenhagen wäre als Außenpolitik-Träger an EMRK, EU-Recht und Achmea/Komstroy gebunden — und damit politisch unwahrscheinlich. Bleibt ein Compact of Free Association nach dem Muster der USA mit den Marshall-Inseln (1986), Mikronesien (1986) und Palau (1994): formelle Souveränität des assoziierten Staates, faktische US-Kontrolle in Verteidigung und sicherheitsbezogener Außenpolitik, im Gegenzug Wirtschaftshilfen und vereinfachter US-Zugang. Mechanisch wäre das Modell auf Grönland (56 000 Einwohner) anwendbar; die Marshall-Inseln haben 42 000, Palau 17 000.

Genau hier liegt die strukturelle Verschiebung. In Honduras war die Próspera-Konstruktion auf das ICSID-Verfahren angewiesen, und damit waren alle in den vorigen Sektionen entwickelten Hebel anwendbar: ordre-public-Bewegung, restriktive Vollstreckungsimmunität, Konventionskündigung, EuGH-Rechtsprechung in der Logik von Achmea und Komstroy. Eine Compact-Konstruktion würde diese Hebel nicht angreifen, sondern umgehen: Die Verteidigungslinie liefe nicht mehr über internationale Schiedsgerichtsbarkeit, sondern über vertragsrechtliche Bindung zwischen zwei Staaten. Die multilateralen Hebel der vorigen Sektionen wären nicht mehr Teil der Konstellation.

Die Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt. Ein Compact setzt eine grönländische Mehrheit für die Unabhängigkeit und für eine anschließende US-Anbindung voraus. Premier Mute Egede hat in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Mette Frederiksen im Januar 2026 die Position formuliert: Grönland gehört den Grönländern. Wir wollen weder dänisch noch amerikanisch sein. Wir wollen grönländisch sein. Die grönländische Parlamentswahl im April 2025 brachte keine pro-amerikanische Mehrheit. Der Pfad ist also juristisch denkbar, politisch derzeit blockiert — was die Operation nicht beendet, sondern in den langen Vorlauf solcher Konstellationen verschiebt.

Die transatlantische Auseinandersetzung um Grönland ist damit weniger eine Territorialfrage im klassischen Sinn als eine Auseinandersetzung über die juristische Konstruktion von Investitionsschutz jenseits des etablierten ICSID-Systems. Próspera ist der Idealtypus der ersten Generation. Eine Compact-Variante wäre die Konstruktion der zweiten — und sie würde zeigen, dass die in diesem Text entwickelte europäische Antwort doppelt unterbestimmt ist: Sie muss am ICSID-System ansetzen und zugleich an einer Architektur, die das ICSID-System gar nicht mehr braucht.

Der europäische Spiegel

Warum das wichtig ist — ICSID ist die Infrastruktur, ohne die der Network State demokratische Korrektur nicht überleben würde. Sobald Investoren in eine Konstruktion einsteigen, die das Schiedssystem nicht mehr braucht — etwa über bilaterale Compact-Verträge zwischen zwei Staaten —, greifen die in diesem Text entwickelten Hebel nicht mehr. Die europäische Antwort muss zwei Architekturen gleichzeitig adressieren: das ICSID-System und das, was an seine Stelle treten könnte.

Es wäre tröstlich, wenn ISDS ein Thema entfernter Kontinente wäre. Es ist nicht. Der Energy Charter Treaty, 1994 unterzeichnet und 1998 in Kraft getreten, ist der ISDS-intensivste Vertrag, dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind. Über zweihundert Verfahren sind unter diesem Vertrag eingeleitet worden, viele gegen europäische Regierungen.

Der schwedische Energiekonzern Vattenfall hat Deutschland 2009 wegen Umweltauflagen am Kohlekraftwerk Moorburg verklagt und ein zweites Mal 2012 wegen des Ausstiegs aus der Kernenergie. Der zweite Fall wurde 2021 mit einer Zahlung Deutschlands in Höhe von 1,4 Milliarden Euro vergleichsweise beendet. Der niederländische Energieerzeuger RWE und der schwedische Konzern Uniper haben die Niederlande wegen des Kohleausstiegs unter dem Energy Charter Treaty verklagt. Die spanische Solarindustriereform hat eine Welle von Klagen ausgelöst, die Spanien Milliarden gekostet haben. Italien wurde nach dem Ausstieg aus dem ECT 2016 trotzdem in Verfahren weiterverwickelt, weil die sogenannte Sunset Clause die Schutzwirkung des Vertrags zwanzig Jahre nach dem Austritt fortbestehen lässt.

Die Europäische Union hat im Juli 2024 ihren koordinierten Austritt aus dem Energy Charter Treaty beschlossen, weil die Schiedsklagen die Energiewende ökonomisch torpedieren. Das ist die richtige Entscheidung, kommt aber spät. Eine Reform-Variante – das Investment Court System (ICS), das die Europäische Kommission 2015 vorgeschlagen hat – würde die Konstruktion teilweise institutionalisieren, einen Berufungsweg einführen und Schiedsrichter durch ein dauerhaft bestelltes Gremium ersetzen. Kritiker bezeichnen das als Zombie-ISDS: Die meisten substantiellen Investorenrechte blieben erhalten, die strukturelle Asymmetrie auch.

Dass derselbe Operationstyp — der Einsatz juristischer Instrumente nicht primär gegen einen Inhalt, sondern gegen die Möglichkeit, ihn überhaupt zu thematisieren — auch in kleineren Formaten in europäischen Rechtsordnungen auftaucht, zeigt der Schweizer Streit zwischen Palantir Technologies und dem Magazin Republik, der seit Februar 2026 vor dem Zürcher Handelsgericht verhandelt wird. Anlass war eine zweiteilige Recherche von Republik und WAV (Dezember 2025) zum jahrelangen Werben Palantirs um Schweizer Bundesbehörden, gestützt auf einen Evaluationsbericht des Schweizer Armeestabs, der vor dem Einsatz der Palantir-Software gewarnt hatte. Die European Journalists Federation hat die Klage als möglichen SLAPP-Versuch eingeordnet. Strukturell ist sie keine ISDS-Klage, aber dasselbe Muster im kleinen Maßstab: ein 300-Milliarden-Dollar-Konzern setzt ein juristisches Instrument gegen eine leserfinanzierte Publikation ein, deren Recherche auf staatlichen Dokumenten beruht, und vervielfältigt durch das Verfahren genau die Wahrnehmung, die es korrigieren soll. Streisand-Effekt in vollem Umfang.

Die Aufarbeitungslinie

Es gibt eine kleine, aber konsistente Linie staatlicher Reaktion, die in den letzten fünfzehn Jahren sichtbar geworden ist. Bolivien hat 2007 die ICSID-Konvention gekündigt, Ecuador 2009, Venezuela 2012. Südafrika hat seine bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen 2012 und 2015 systematisch gekündigt. Indien hat 2017 ein neues Modell-Investitionsabkommen veröffentlicht, das den Zugang zu ISDS substanziell beschränkt. Die Europäische Union hat 2024 den ECT-Austritt beschlossen. Honduras hat im Mai 2024 die ICSID-Konvention gekündigt. Nicaragua hat 2024 die Konvention ebenfalls gekündigt.

Diese Bewegung ist nicht koordiniert, aber sie ist konsistent. Sie zeigt, dass Staaten verschiedener politischer Couleur und unterschiedlicher ökonomischer Verfassung zu dem Schluss kommen, dass die Kosten des Systems höher sind als seine Vorteile. Die Begründungen variieren: Linke Regierungen verweisen auf die Asymmetrie zwischen Kapital und Souveränität, marktwirtschaftliche Regierungen auf die ausbleibenden empirischen Belege, dass ISDS tatsächlich Investitionen anlockt. Die akademische Literatur, die das System verteidigen müsste, ist in den letzten zehn Jahren überraschend dünn geworden; selbst Stimmen, die früher uneingeschränkt zustimmend waren, plädieren heute für Reform.

Die Reformbewegung läuft unter der Federführung der UNCITRAL Working Group III, die seit 2017 an einem multilateralen Reformansatz arbeitet. Die Verhandlungen sind langsam, weil die Interessen divergieren: Die EU drängt auf ein dauerhaft eingerichtetes Investment Court System; die USA, traditionell ISDS-skeptisch in Mehrheiten, in den letzten Trump-Jahren aber wechselhaft, lehnen jede Bindung ab; Russland, China und einige Schwellenländer favorisieren bilaterale Lösungen. Eine Einigung in den nächsten fünf Jahren ist nicht in Sicht.

In dieser Zwischenzeit operieren die fünfzehn Schiedsrichter weiter. Die Vollstreckungsanwälte operieren weiter. Die Litigation Funder operieren weiter. Próspera verhandelt weiter. Die laufenden Klagen unter dem Energy Charter Treaty entfalten ihre Wirkung weitere zwanzig Jahre nach dem EU-Austritt durch die Sunset Clause. Das System läuft, weil seine Trägheit größer ist als der politische Wille, der gegen es gerichtet ist.

Das Doppelbild

Die beiden Hälften dieses Texts gehören zusammen, weil sie zwei Seiten derselben Operation beschreiben. Die erste Hälfte hat eine europäische Lücke gezeigt: ein Regulierungsrahmen, der Adressaten braucht, die ihm strukturell entgleiten. Die zweite Hälfte hat die Gegenkonstruktion gezeigt: eine private Justiz- und Vollstreckungsarchitektur, die staatliche Souveränität gegen demokratische Korrektur abdichtet — und die in einer zweiten Generation gerade lernt, ohne das ICSID-System auszukommen.

Wer nur die erste Hälfte liest, sieht ein europäisches Versäumnis, dessen Behebung möglich erscheint, wenn die richtigen Reformen eingeleitet werden. Wer beide Hälften zusammen liest, sieht ein gemeinsames Bild: eine Asymmetrie zwischen demokratisch verankerter Regulierung und privat verankerter Operation, deren beide Seiten sich gegenseitig verstärken. Brüssel reguliert ein Schutzgut, das wegfließt; Washington schützt das, was weggeflossen ist, vor jeder Korrektur.

Das macht die europäische Aufgabe größer, als sie auf den ersten Blick scheint. Es genügt nicht, Solvency II zu reformieren, ELTIF zu erweitern, eine paneuropäische Listing-Infrastruktur zu bauen. Es muss zugleich an der juristischen Architektur gearbeitet werden, in die das europäische Kapital eingebettet ist, sobald es sich bewegt — und an dem nationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht, durch das die Konstruktion auf europäischem Boden überhaupt erst wirksam wird. Die Frage, welche Investitionsschutzklauseln in welche bilateralen Verträge aufgenommen werden, welche Schiedsmechanismen vorgesehen sind, welche Berufungswege bestehen, welche Begriffsdefinitionen verwendet werden, wie weit die nationale Vollstreckungsimmunität ausgelegt wird — all das sind Souveränitätsfragen, die in den letzten Jahrzehnten weitgehend an internationale Anwaltskanzleien delegiert worden sind.

Wer die europäische Antwort auf die jetzige Konstellation ernst formuliert, muss beide Hälften adressieren: die fehlende Kapitalarchitektur und die fehlende Gegenarchitektur zur privaten Justiz. Eine ohne die andere bleibt halb.

Souveränität ohne Kapital ist Bürokratie. Kapital ohne demokratische Bindung ist Schiedsgerichtsbarkeit. Beide Sätze gehören zusammen. Beide Sätze müssen ausgesprochen werden, wenn die Diagnose, die diese Reihe zeichnet, ihre eigene Konsequenz erreichen soll.

Dieselbe Frage hat eine personale Mikro-Ebene. Wo dieser Text strategisch fragt, ob Europa die Kapitalarchitektur und die juristische Gegenarchitektur für seine Tech-Industrie aufbaut, fragt das Dossier Selbstbestimmung im digitalen Raum individuell, ob die einzelne Nutzerin Selbstbestimmung im Umgang mit einem Plattformdesign behält, das sie systematisch unterläuft. Das ist nicht dieselbe Frage in zwei Größen — es ist die Mikro-Ebene desselben strukturellen Befunds: wer entscheidet über die Bedingungen, unter denen wir digital handeln.


Nicole Battistini-Kohler · Mai 2026