Befund per E-Mail: der sichere Weg — Schritt für Schritt
Eine Patientin im Ausland braucht ihre Befunde. Sehen Sie zu, wie die E-Mail sicher von der Praxis zur Patientin wandert — und was jede Seite dabei tut.
Die Praxis legt den Befund als passwortgeschütztes PDF (AES) an.
Die Rechtslage — ehrlich eingeordnet
- Der Standard ist Verschlüsselung. Bei Gesundheitsdaten verlangt Art. 32 DSGVO regelmäßig Verschlüsselung. Die Aufsicht sieht das als Pflicht des Verantwortlichen; eine bloße Einwilligung der Patientin hebt sie nicht auf.
- Der Einzelfall zählt trotzdem. Art. 32 misst die Angemessenheit am konkreten Risiko und an den Umständen der Verarbeitung. In einer echten Sondersituation — Patientin im Ausland, Dringlichkeit, keine sichere Alternative, ausdrücklicher Wunsch, keine Dritten betroffen — kann das Risiko so gering sein, dass ein unverschlüsselter Versand vertretbar wird. Diese Auslegung ist möglich, aber umstritten.
- Auf der sicheren Seite ist, wer verschlüsselt. Genau dafür steht die Anleitung oben.
Passende Entscheidungen & Quellen — zum Anklicken
Österr. Datenschutzbehörde · 16.11.2018 · DSB-D213.692/0001Einwilligung ersetzt keine Verschlüsselung →
Eine Klinik ließ Patienten in den unverschlüsselten Versand einwilligen. Die Behörde: Ob verschlüsselt wird, ist eine Sicherheitsfrage nach Art. 32 — sie liegt allein beim Verantwortlichen und lässt sich nicht wegwilligen.
DSK · Orientierungshilfe · 16.06.2021Was beim E-Mail-Versand gilt →
Die gemeinsame Leitlinie der deutschen Aufsichtsbehörden — Transport- und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, risikobasiert nach Art. 5, 25 und 32 DSGVO.
Rechtsprechung · laufend aktualisiertAlle Urteile zu Art. 32 DSGVO →
Die kuratierte Sammlung der Gerichtsentscheidungen zu den Sicherheitspflichten — auch die aktuellen Verfahren zu unverschlüsselten E-Mails.
Orientierung für den Alltag, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage ist die Risikobewertung nach Art. 32 DSGVO; bei besonders sensiblen Befunden oder betroffenen Dritten liegt die Schwelle höher.